Der Niedetösterreichische Pflege- und Betreuungsscheck ist eine Förderung für Menschen, die zu Hause betreut und gepflegt werden.
Die Förderung  in der Höhe von € 1.000,00 pro pflegebedürftiger Person kann jedes Jahr bis zum 31.12. jeweiligen Kalenderjahres beantragt werden.

Bezugsberechtigt für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck sind pflegebedürftige Personen, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören, 
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld
    • zumindest der Stufe 3 beziehen (betrifft volljährige sowie minderjährige Personen),
    • der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenzerkrankung vorliegt, die durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen wird,
    • der Stufe 1 oder 2 beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

und die im Zuge der Antragstellung bereitgestellte Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ in Anspruch genommen haben. Diese Inanspruchnahme kann auch durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter erfolgen.

Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen.

Diesen gleichgestellt sind:

  • Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
  • Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten (Asylberechtigte)
  • Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen

Es sind daher pflegebedürftige Personen mit folgenden Aufenthaltstitel für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck anspruchsberechtigt:

  • Daueraufenthalt-EU
  • Familienangehöriger
  • Asylberechtigte

Pflegebedürftige Personen mit folgenden Aufenthaltsberechtigungen sind nicht anspruchsberechtigt:

  • Rot-Weiss-Rot Karte
  • Rot-Weiss-Rot Karte Plus
  • Niederlassungsbewilligung
  • Ausweis für Vertriebene
  • Subsidiär schutzberechtigt gemäß § 8 AsylG
  • Asylwerber und Asylwerberinnen

Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer von der Sozialhilfe finanzierten Einrichtung leben (z.B.: Pflegeheim oder Wohneinrichtung der Behinderten- bzw. Obdachlosenhilfe).

Antragsstellung

Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck in der Höhe von € 1.000,00 pro pflegebedürftiger Person kann jedes Kalenderjahr bis zum 31.12. beim Land Niederösterreich beantragt werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Förderung das Datum, an welchem der Antrag gestellt wird, relevant ist und nicht das Datum der Entscheidung über den Antrag. Sollte die Bearbeitung des Antrags über das beantragte Kalenderjahr hinausgehen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung über den Antrag.

Durch klicken auf das gelbe Feld „Beratung & Antrag“ auf der Seite des Land Niederösterreichs gelangen Sie zu einer Online-Beratung und in weiterer Folge zu dem Online-Antrag für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck.

  • telefonisch

In Ausnahmefällen, in denen keine Online-Antragstellung möglich ist, kann die Antragstellung telefonisch über die NÖ Pflege Hotline 02742 / 9005 – 9095 (Montag – Freitag von 8:00 Uhr – 16:00 Uhr) erfolgen.

Quelle: Land Niederösterreich