Bei chronischer Erkrankungen und Behinderung fallen finanziell viele Zusatzkosten an. Regelmäßige Apothekenbesuche, Kosten für Hilfsmittel und Therapien, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitation: alles kostest Geld. Einige von diesen Ausgaben kann man im Rahmen der Steuerklärung geltend machen: sogenannte außergewöhnliche Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
Entscheidend für die mögliche steuerliche Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen ist der Behinderungsgrad: vor dem Finanzamt gilt man ab einem Behinderungsgrad von mind. 25% als behindert. Dies ermöglicht so manche Erleichterungen:
Pauschale Freibeträge
Ab einem Grad der Behinderung von mind. 25% kann man einen jährlichen pauschalen Freibetrag ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend machen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
| Grad der Behinderung | Jahresfreibetrag |
|---|---|
| 25 % bis 34 % | 124 Euro |
| 35 % bis 44 % | 164 Euro |
| 45 % bis 54 % | 401 Euro |
| 55 % bis 64 % | 486 Euro |
| 65 % bis 74 % | 599 Euro |
| 75 % bis 84 % | 718 Euro |
| 85 % bis 94 % | 837 Euro |
| ab 95 % | 1198 Euro |
Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung des Sozialministeriumservice nachzuweisen.
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen.
Tipp Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung durch das Sozialministeriumservice, ersetzt diese allerdings die bisherigen Bescheinigungen.
Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld steht der Pauschalbetrag nicht zu.
Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners 6.000 (Jahr 2022) Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners geltend machen.
Hilfsmittel
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z.B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
Heilbehandlung
Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung im Zusammenhang mit der Behinderung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten:
- Arzt- und Spitalskosten
- Kur- und Therapiekosten
- Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
Freibetrag für Gehbehinderte
Bei Nachweis einer Gehbehinderung mit Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Nachweis z.B. durch Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b StVO oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie für private Fahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.
Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Wenn die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug erfüllt sind, die körperbehinderte Person aber über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, dann können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden (Rechnungen aufbewahren!).
Des weiteren haben dauerhaft Gehbehinderte mit dem Passus „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ Anspruch auf die große Pendlerpauschale.
Kostenübernahme von behinderungsbedingten Kosten des Partners
Krankheitskosten sind grundsätzlich vom erkrankten Partner selbst zu zahlen, wobei dem erkrankten Partner ein steuerfreies Existenzminimum von 11.000 (Jahr 2022) Euro bleiben muss. Krankheitskosten des Partners können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt dann geltend gemacht werden, wenn er/sie den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte des erkrankten Partners den Betrag von 6.000 Euro nicht überschreiten.
Krankheitskosten mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes
Liegt eine Erkrankung vor, aber keine Behinderung von mindestens 25%, können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.
- Arzt- und Krankenhaushonorare
- Kosten für Medikamente (bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung jedenfalls abzugsfähig, dies gilt z.B. auch für homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
- Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.)
- Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (z.B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen)
- Entbindungskosten
- Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital (Aufzeichnungen über diese Fahrten müssen z.B. mittels Fahrtenbuch geführt werden)
Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen.
Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder für die häusliche Betreuung
Die Kosten für eine Betreuung im Alters- oder Pflegeheim bzw. zu Hause gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund einer Krankheit, Pflege- oder besonderen Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes (ab Stufe 1) ist von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen, ein Nachweis kann hier entfallen.
Alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Kosten könne geltend gemacht werden (zB auch Kosten einer Vemittlungsorganisation bei 24-h-Pflege, Pfelgehilfsmittel,..).
Reicht das Einkommen inkl. Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Pflegekosten nicht aus, könne Unterhaltspflichtigen Personen ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Trägt der Pflegebedürftige (ab Pflegestufe 1) die Kosten selbst, gilt dies als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt. Bei Kostenübernahme durch Angehörige ist grundsätzlich ein Selbstbehalt abzuziehen.
Mehr Informationen zu Steuerermäßigungen bei außergewöhnlichen Belastungen finden Sie hier als PDF.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen