Zuschüsse und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung sind nur unter dem Nachweis einer Gehbehinderung möglich. Als amtlichen Nachweis dafür können Sie folgende Dokumente verwenden:

Während Förderungen und Zuschüsse üblicherweise Geldleistungen sind, die Anschaffungen für Beruf oder Ausbildung erleichtern, sind Vergünstigungen in der Regel Steuervorteile wie z.B. Freibeträge.

Zuschüsse für Erwerbstätige

Folgende Förderungen des Sozialministeriumservice sind nur Personen zugänglich, die für Beruf oder Ausbildung ein eigenes Auto anschaffen müssen.

Zuschuss zum Erwerb/Adaptierung eines Autos

Beim Erwerb oder einer behindertengerechten Adaptierung eines Kraftfahrzeuges kann ein Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) gestellt werden. Dies ist maximal alle fünf Jahre möglich. Gekaufte, geleaste und führerscheinfreie Fahrzeuge können gefördert werden.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Grad der Behinderung von mindestens 50 %
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • eine Lenkerberechtigung, außer wenn dies behinderungs- oder altersbedingt nicht möglich ist. In diesem Fall ist der Transport durch eine andere Person zulässig, wenn der PKW überwiegend für den Menschen mit Behinderung verwendet wird
  • Rechnung und Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die Person, die den Antrag stellt, auch wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst lenkt
  • Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeugs oder bei behinderungsbedingten Gründen)

Informationen zur Höhe des Zuschusses, der Einkommensgrenzen und den Antrag finden Sie auf der Seite des Sozialministeriumservices.

Mobilitätszuschuss

Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann an begünstigte Behinderte – bei Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel  – einmal jährlich ein pauschalierter Zuschuss gewährt werden.

Personen, die nach den Aufzeichnungen des Sozialministeriumservice Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss haben, werden im Rahmen einer Aktion (in der Regel im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres) schriftlich informiert und zur Antragstellung eingeladen.

Höhe des Zuschusses: EUR 638,- (Stand 2023)

Sonstige Kosten

Im Einzelfall steht zur Vermeidung von Härtefällen auch die Möglichkeit zur Individualförderung.
Für einen Zuschuss zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrt zum Arbeitsplatz sowie zu Berufsausbildungs- und Schulungseinrichtungen oder Ausübung der Berufstätigkeit kann ein Antrag über Sozialministeriumservice gestellt werden.

Eine Antragstellung für alle oben genannten Zuschüsse ist auch online mit Bürgerkarte oder Handysignatur möglich.

Zuschüsse für nicht Erwerbstätige

Mobilitätszuschuss (nur für Niederösterreich)

Der Mobilitätszuschuss ist ein Zuschuss zum behinderungsbedingten Mehraufwand im Privatbereich für begünstigte Behinderte, die nicht im Erwerbsleben stehen.

Informationen zu den Voraussetzungen und das Antragsformular finden Sie hier.

Steuervergünstigungen

Monatlicher Freibetrag

Bei Nachweis einer Gehbehinderung mit Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Nachweis z.B. durch Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b StVO oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie für private Fahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Wenn die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug erfüllt sind, die körperbehinderte Person aber über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, dann können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden (Rechnungen aufbewahren!).

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Gratisvignette

Menschen mit Behinderung können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer (früher KFZ-Steuer) für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Zulassung des Kraftfahrzeuges ausschließlich auf die betroffene Person.
  • Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges darf 3,5 Tonnen nicht übersteigen
  • Das Kraftfahrzeug muss hauptsächlich zur persönlichen Fortbewegung der körperbehinderten Person und zur Haushaltsführung verwendet werden.
  • Nachweis der Körperbehinderung durch eine Eintragung im Behindertenpass über die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, steht Ihnen für dieses Fahrzeug auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

Ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und können daher nicht automatisch in das neue System übernommen werden. Möchten Sie eine Gratisvignette für ein Elektrofahrzeug in Anspruch nehmen muss ein Ansuchen an der örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.

Haben Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung in Anspruch genommen müssen sie nichts unternehmen. Ihre Daten werden automatisch übernommen. Ihnen wird weiterhin keine motorbezogene Versicherungssteuer vorgeschrieben, Ihrem Fahrzeug wird automatische eine digitale Vignette zugewiesen.

Wenn Sie erstmalig ab 1. Dezember 2019 die Begünstigung in Anspruch nehmen wollen, könne Sie bei de zuständigen Zulassungsstelle ein Ansuchen auf Befreiung und Zurverfügungstellung einer Gratis-Vignette stellen. Nach positiver Prüfung der Voraussetzungen (siehe oben) wird Ihr KFZ-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch darüber informiert, dass die Begünstigungen zustehen. Ihr Kennzeichen wird in die Vignettenevidenz der ASFINAG übernommen, sie müssen selbst keine Schritte mehr setzen.

Wird Ihr Behindertenausweis nur befristet ausgestellt, fällt die Befreiung mit Ablauf der Befristung automatisch weg.

Vorsicht: seit dem 1. Dezember 2019 ist der Parkausweis zur Beantragung nicht mehr ausreichend sondern ausschließlich mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass möglich!

Digitale Streckenmaut

Menschen mit Behinderungen, für die eine kostenlos Jahresvignette freigeschaltet ist, erhalten eine Mehrfahrtenkarte für das Fahrzeugkennzeichen und den Gültigkeitszeitraum automatisch kostenlos gebucht. Die Mehrfahrtenkarte gilt auf allen Streckenmautabschnitten der ASFINAG mit Ausnahme der Karawankenautobahn A11.

Ob bei der ASFINAG eine Gratisvignette und die Streckenmaut-Mehrfahrten-Karte für Sie freigeschaltet sind, können Sie jederzeit online auf evidenz.asfinag.at abfragen

Ermäßigte ÖAMTC/ARBÖ – Mitgliedschaft

Bei Nachweis einer Behinderung (möglich durch Parkausweis nach § 29b StVO, Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“, Einschränkung der Lenkberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 FSG oder Bestätigung bzw. Bescheid über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer) ist der Mitgliedsbeitrag bei den Autoclubs ARBÖ und ÖAMTC ermäßigt.

Der ÖAMTC bietet außerdem eine spezielle Beratung für Mitglieder mit Behinderung an. Schwerpunkte sind

Ansprechpartner für Wien/Niederösterreich/Burgenland ist

Barbara Reiter
Baumgasse 129
1130 Wien
Tel. (01) 711 99 21283
Email behindertenberatung@oeamtc.at

Auch Anfragen per Email an behindertenberatung@oeamtc.at sind möglich.