Die Urlaubzeit steht vor der Tür. Für viele MS-Betroffene stellt sich die Frage: worauf muss ich bei der Mitnahme von Medikamenten in den Urlaub achten?
Wenn möglich nehmen Sie eine ausreichende Menge an Medikamenten in Ihren Urlaub mit. Gepäckstücke können verloren gehen, Pläne oder Flugzeiten können sich ändern. Medikamente sollten, wenn möglich, auf mehrere Gepäckstücke aufgeteilt werden um auch im Fall von Diebstahl oder Gepäckverlust genug Vorrat mitzuhaben.
Grundsätzlich dürfen Sie auf Reisen die Menge an Medikamenten mitnehmen, die Sie für den persönlichen Bedarf benötigen. Bei Reisen in Länder außerhalb der EU können allerdings unterschiedliche Bestimmungen für die Mitnahme von Medikamenten gelten. Informationen über die Einfuhrregelungen finden Sie in den jeweiligen Länderinformationen des Außenministeriums.
Für die Reise sollten Sie ein – in deutscher und englischer Sprache verfasstes – ärztliches Attest über den Grund bzw. die ärztliche Verschreibung bei sich haben. Dies ist sowohl für Zollkontrollen als auch im medizinischen Notfall im Ausland sinnvoll.
Bei Flugreisen sollten Medikamente im Handgepäck transportiert werden, da es im Laderaum zu großen Temperaturschwankungen kommen kann. Die Mengenbeschränkung von 100ml gilt nicht für Medikamente!
Wenn möglich transportieren Sie ihr Medikament in der Originalverpackung inkl. Beipackzettel. Bei einigen Medikamente ist auf die Einhaltung der Kühlkette zu achten. Diverse Medikamentenkühltaschen sind dafür erhältlich.
Mitnahme von Suchtmittel
Medikamente, die dem Suchtmittelgesetz unterliegen, erfordern besondere Vorsichtsmaßnahmen.
Es empfiehlt es sich vor Urlaubsantritt sich bei der zuständigen Behörde im Zielland über die geltenden Regelungen zur Mitnahme von Medikamenten zu Erkundigen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Suchtmitteln mit einer „Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens“ erfolgen.
Die Bescheinigung muss folgende Formvorschriften erfüllen:
- Für die Bescheinigung ist das sogenannte „Schengen-Formular“ zu verwenden.
- Das Formular ist von der verschreibenden Ärztin/vom verschreibenden Arzt oder über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung von der Bezirksverwaltungsbehörde auszufüllen.
- Das Formular ist durch die Amtsärztin/den Amtsarzt Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) zu beglaubigen. Beachten Sie, dass Sie hierfür die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Behörde aufsuchen müssen.
Suchtmittel dürfen ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden. Es ist deshalb nicht zulässig, Personen mit der Mitnahme zu beauftragen.
Bei Reisen in andere Länder muss vor Reiseantritt die Rechtslage im Urlaubsland geklärt werden, da hier unterschiedliche Vorschriften und Genehmigungen gelten.
Quelle: Sozialministerium